Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der RoCas GbR.

1. Geltung

Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden die AGB’s durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn die RoCas GbR. diese ausdrücklich bestätigt.

2. Angebote

Schriftliche und mündliche Angebote von der RoCas GbR. sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte der RoCas GbR. sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.

3. Preise

Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelaufforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

4. Gefahrenübergang

Versand / Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware unser Lager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Die RoCas GbR. versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.

5. Lieferung

Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrand von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der RoCas GbR. eintreten, hat die RoCas GbR. auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterläßt er die Annahme, so befindet sich der Käufer in Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich die RoCas GbR. vor, bis zu 30 % des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dieses geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.

6. Zahlungsbedingungen

Die beiden ersten Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart, per Barnachnahme, nach den ersten beiden Lieferungen liefert die RoCas GbR. auch per Schecknachnahme, falls die Kreditversicherung der RoCas GbR. den Kunden entsprechend versichert. Der Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung der RoCas GbR. vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung. Die Rocas GbR. haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die RoCas GbR. berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch die RoCas GbR. gelten gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist die RoCas GbR. berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 5,00 € zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch durch die RoCas GbR. anerkannt worden. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt die RoCas GbR. von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich die RoCas GbR. vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird, behält sich die RoCas GbR. den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die RoCas GbR. behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der RoCas GbR. gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der RoCas GbR. hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die RoCas GbR ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden- nach Verarbeitung / Verbindung - zusammen mit dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die RoCas GbR. nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der RoCas GbR., die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die RoCas GbR., die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer einen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die RoCas GbR. kann Verlangen, daß der Kunde Ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die RoCas GbR. vor, ohne daß der RoCas GbR. daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Rocas GbR. gehörenden Waren, steht der RoCas GbR. der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung / Verbindung / Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neun Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde der RoCas GbR. im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten / verbundenen / vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die RoCas GbR. verwart. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von der RoCas GbR. begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist die RoCas GbR. auf verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Mängelrügen, Gewährleistung

Die RoCas GbR. gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material- und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen der RoCas GbR. beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglicher Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HBG, bleibt dabei unberührt. Dies gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch die RoCas GbR, wenn besonders von schnellen Wertverfall bedrohte Produkte ( z. B. Speicherbausteine ) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag durch UPS an Die RoCas GbR. zurück zu senden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen. Die RoCas GbR. behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle einer Reklamation ist der Kunde verpflichtet den Mangel exakt zu beschreiben. Das entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zu Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.

9. Herstellergarantie

Die RoCas GbR. ist gegenüber Kunden im Rahmen in Anspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet die RoCas GbR. gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die RoCas GbR. kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurück reichen, ohne daß die RoCas GbR. gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Waldniel, in Zahlungsangelegenheiten Erkelenz.

11. Schlußbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ( en) soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Waldniel, 01. 09.1999